AGB

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Erwerber den nachfolgenden Benutzungsbedingungen für Veranstaltungen des Haune-Rock GmbH. Diese gelten nur für die rechtliche Beziehung zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und der Haune-Rock GmbH (Veranstalter). Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte haftet der Veräußerer für die Kenntniserlangung und das Anerkenntnis dieser AGB durch den Erwerber. Diese AGB gelten außerdem nur für Veranstaltungen, die der Haune-Rock GmbH als Veranstalter durchführt.

 

§ 1 Zutritt Jugendlicher

Es gelten die Regeln des Jugendschutzrechts.

 

§ 2 Künstlerische Freiheit

Der Haune-Rock GmbH hat weder Einfluss auf Inhalt noch Form der künstlerischen Gestaltung der Darbietungen.

 

§ 3 Haftung

(1) Der Haune-Rock GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern sie oder einer ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Bei Verletzung von anderen als in Abs.1 genannten Pflichten, haftet der Haune-Rock GmbH für sich und ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Abs.1 fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Haune-Rock GmbH auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Soweit die Haftung gegenüber dem Haune-Rock GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen

Mit Erwerb der Eintrittskarte anerkennt der Erwerber die Haus- und Benutzungsordnungen der einzelnen Veranstaltungsstätten. Darüber hinaus werden folgende Nutzungsregeln für Veranstaltungen anerkannt:
(1) Generelle Benutzungsregeln
a) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Glasbehälter, Dosen, Plastikkanister, pyrotechnischen Gegenstände, Fackeln, Waffen, Laserpointer und sonstige in ihrer Art anlässlich eines Veranstaltungsbesuchs gefährlichen Gegenstände. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.
b) Das Mitführen von Medienaufzeichnungsgeräten kann eingeschränkt werden. Die Bekanntmachung erfolgt über Hinweisschilder.
c) Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung gegen Quittung einbehalten werden. Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Erwerbers.
d) Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Zur Kontrolle der Einhaltung des Mitführungsverbots nach Buchstaben a) und b), ist der Ordnungsdienst zu einer optischen und manuellen Überprüfung von Taschen, Kleidung sowie am Körper berechtigt.
e) Bild-, Video- und Tonaufzeichnungen sind bei Veranstaltungen von der Haune-Rock GmbH aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Zuwiderhandlungen können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.
f) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist nicht gestattet.
g) Den Anweisungen des Ordnungspersonals in Ausübung des Hausrechts ist Folge zu leisten.
h) Für Rollstuhlfahrer stehen aus feuerpolizeilichen oder sonstigen Sicherheitsgründen ausgewiesene Rollstuhlstandplätze zur Verfügung. Rollstuhlfahrer erhalten nur in Begleitung Ihres Betreuers Zutritt. Rollstuhlfahrer haben bezüglich der Wahl ihres Stellplatzes den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.
(2) Besondere Regeln bei Sitzplatzveranstaltungen
a) Das Mitbringen von Getränken in offenen Gefäßen ist untersagt.
b) Nach Veranstaltungsbeginn besteht mit Rücksicht auf die anderen Besucher und die mitwirkenden Künstler bis zur Pause kein Anspruch auf Einlass.
(3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen Aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt in bestimmte Stehplatzbereiche beschränkt werden. Ein generelles Zutrittsrecht besteht nicht. Bei Verlassen abgesperrter Bereiche muss kein Wiedereintritt gewährt werden.
a) Es dürfen keine Getränke in geschlossenen festen Behältern mitgebracht werden. Die zulässige Gesamtmenge kann bis auf höchstens 0,5 l beschränkt werden und die Art der mitgebrachten Getränke kann eingeschränkt sein. Die Bekanntmachung erfolgt über Hinweisschilder.
(4) Besondere Regeln bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (sog. Open-Air-Veranstaltungen)
a) Es ist für Freiluftveranstaltungen angepasste Kleidung zu wählen und festes Schuhwerk zu tragen.
(5) Besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen des Veranstalters oder von Parkplätzen, die von diesem zur Verfügung gestellt werden.
a) Es können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden. Es kann eine gesonderte Nutzungsordnung bestehen. Mit Nutzung des Platzes gilt auch diese als anerkannt.
b) Die Nutzung des Platzes begründet weder eine Verwahrung noch eine Bewachung.
c) Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf extra dafür eingerichteten Parkplätzen während der offiziellen Öffnungszeiten erlaubt. Das Abstellen der Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass sowohl ein Ein- und Aussteigen als auch ein An- und Abfahren jederzeit für jedes Fahrzeug möglich ist. Rettungs- und Verkehrswege sind frei zu halten – bei Behinderungen kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden. Es gilt die StVO – die Verantwortung für das Befahren des Platzes obliegt allein dem Fahrer und es hat mit der üblichen Sorgfalt zu erfolgen, obwohl die Weisungen der Verkehrslenkungskräfte verbindlich sind.
d) Das Nächtigen außerhalb von Fahrzeugen und das Übernachten auf dem Parkplatz ist nicht gestattet. Camping, Zelten und Lagern ist nur auf den dafür ausgewiesenen Plätzen erlaubt. Der Platz ist sauber zu halten und es sind die dafür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zu nutzen.

 

§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund

Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auftreten des Besuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Nutzungsordnung verstößt oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht.
(6) Besondere Regeln bei der Nutzung des Camping- und Zeltplatzes.
a) Jeder Camper muss 5 € Campinggebühr bezahlen.
b) Jeder Camper muss 5 € Müllpfand bezahlen. Dafür bekommt er einen Müllsack. Wird dieser gefüllt abgegeben, wird das Müllpfand zurück erstattet.
c) Aus organisatorischen Gründen ist das Campen/Zelten und Parken getrennt voneinander.
d) Die Besucher sind verpflichtet, jegliche mitgebrachten Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung wieder zu entfernen (Zelte, Pavillons usw.).
e) Offenes Feuer in Form von Lagerfeuer, Feuertonne usw. sind untersagt.
f) Grillen ist zulässig in Einweg- Drei-Bein- und Säulen-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden kann werden konnten. Um Unfällen zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderen brennbaren Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohlenanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
g) Gasflaschen sind auf dem gesamten Festival- Camping- und Zeltplätzen nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gaskartuschen für Campingkocher.

 

§ 6 Verlassen des Veranstaltungsgeländes

Bei Verlassen des abgeschlossenen Veranstaltungsbereichs verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ein Wiedereintritt ist nur möglich, durch das Tragen des Festival eigenen Eintrittsbandes, des Haune-Rock GmbH.

 

§ 7 Absage der Veranstaltung

(1) Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage oder einer örtlichen oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der Nennwert der Eintrittskarte zuzüglich einer etwaigen Vorverkaufsgebühr des Veranstalters erstattet – weitere Ansprüche wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Absage nicht zu vertreten hat. Weitergehende diesbezügliche Ansprüche (z.B. die Erstattung von Hotel- und Reisekosten) sind ausgeschlossen.
(2) Erstattungsansprüche sind ganz ausgeschlossen, wenn die Absage wegen höherer Gewalt oder nach behördlicher Anordnung erfolgt, es sei denn, die Anordnung hat der Veranstalter zu vertreten.
(3) Der Veranstalter nimmt im Fall einer Absage nur solche Karten zurück, die über offizielle Vorverkaufsstellen oder unserem eigenen Onlineverkauf des Haune-Rock GmbH erworben wurden.

 

§ 8 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund

Der Haune-Rock GmbH behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Durchführung am geplanten Ort oder Termin auf Grund von Umständen, die der Haune-Rock GmbH nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert würde oder unmöglich wäre. Solange nichts anderes bestimmt ist, behält die erworbene Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur bis zum Konzerttermin  in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren des Veranstalters – weitere Ansprüche wegen einer Verlegung oder Änderung sind insoweit ausgeschlossen, als dass die Veranstalterin die Änderungen nicht zu vertreten hat.

 

§ 9 Programmänderungen

(1) Der Haune-Rock GmbH behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ohne vorherige Ankündigung Teile des Programms zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Künstler sich verspätet oder erkrankt oder aus anderen Gründen, die der Haune-Rock GmbH nicht zu vertreten hat, das Konzert absagt.
(2) Die Änderungen darf der Erwerber nur dann nicht zu akzeptieren, wenn diese für diesen unzumutbar sind, im Übrigen bleibt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt.
(3) Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur dann und maximal in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren, wenn sich der Erwerber das Verlassen der Veranstaltung bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Programmpunkts hat bestätigen lassen.

 

§ 10 Informationspflichten

Der Veranstalter hat umgehend und frühestmöglich über die Durchführung und Änderungen seiner Veranstaltungen zu informieren. Der Erwerber verpflichtet sich, sich regelmäßig über die Durchführung und Änderungen der Veranstaltung zu informieren.

 

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Sofern der Erwerber Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Bad Hersfeld. Der Haune-Rock GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Erwerber an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(2) Hat der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, ist der Gerichtsstand in jedem Fall Bad Hersfeld. In diesem Fall wird ausschließlich deutsches Recht angewendet.

Weitere wichtige Hinweise des Haune-Rock GmbH:

  1. SCHÜTZEN SIE SICH BEI ERHÖHTER LAUTSTÄRKE VOR HÖR- UND GESUNDHEITSSCHÄDEN!
  2. Beim Parken beachten Sie bitte die Hinweise der Ordnungskräfte.
  3. Achten Sie auf Ihre mitgebrachten Gegenstände.
  4. Um sicher zu gehen, eine original Eintrittskarte zu erhalten, kaufen Sie Ihre Eintrittskarte nur an den bekannten Vorverkaufsstellen oder in unserem offiziellen Onlineshop der Haune-Rock GmbH.